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Unsere Bedingungen für ein gutes Geschäft!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein

Stand 01.01.2024

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

2.9 Fahrtkosten
Für alle Aufträge berechnen wir für die Gesamtstrecke der Hin- und Rückfahrt eine in jedem Kostenvoranschlag angegebene Fahrtkostenpauschale i.H.v. 22,00 Euro netto. Ab 25 Kilometer entfällt diese und es wird – ohne dass es einer Zustimmung durch den Auftraggeber bedarf – je angefangenen Kilometer abgerechnet. Die Berechnung erfolgt hierbei vom Geschäftssitz unseres Unternehmens zum Einsatzort (einfache Strecke) und beträgt 0,60 Euro netto je angefangenen Kilometer. Die Fahrtkosten werden zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt und sind im Rahmen der Endabrechnung des Auftrags fällig.

2.10 Mehraufwände und Rapport
2.10.1 Anzeige und Genehmigung von Mehraufwänden
Mehraufwände, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, müssen vom Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung schriftlich angezeigt und vom Auftraggeber genehmigt werden. Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund unvorhergesehener Umstände während der Ausführung des Auftrags erforderlich werden.

2.10.2 Abrechnung von Mehraufwänden
Die Abrechnung der Mehraufwände kann nach Absprache zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erfolgen. Hierbei stehen folgende Optionen zur Verfügung: Erstellung eines weiteren Angebots, Erstellung eines Kostenvoranschlags, Abrechnung nach Leistung pro Stunde zu einem Satz von 50 Euro netto je Stunde.

2.10.3 Leistungsnachweis bei stundenweiser Abrechnung
Bei einer Abrechnung der Leistungen auf Stundenbasis ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen detaillierten Leistungsnachweis über die angefallenen Stunden bei der Abrechnung beizulegen. Dieser Leistungsnachweis ist vom Auftraggeber zu unterzeichnen.

2.10.4 Sanktionen bei Nichtunterzeichnung des Leistungsnachweises
Zahlt der Auftraggeber den entstandenen und vereinbarten Mehraufwand nicht, so ist er verpflichtet, ein Schadensersatzgeld in Höhe von 95 Euro netto an den Auftragnehmer zu zahlen. Zusätzlich zum Schadensersatzgeld werden Verzugszinsen auf die ausstehende Summe des Mehraufwands erhoben. Diese Verzugszinsen betragen 2% je angefangenen Tag des Verzugs.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Vertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur zulässig, sofern diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie das gesetzliche Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, können Sie uns (Ihr Unternehmensname, Ihre Adresse, Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer) mittels einer eindeutigen Erklärung informieren (z.B. per Post, E-Mail oder telefonisch), dass Sie von diesem Vertrag zurücktreten möchten.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, erstatten wir Ihnen alle von Ihnen erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben). Die Rückerstattung erfolgt unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Wir verwenden für die Rückerstattung dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes mit Ihnen vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückerstattung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückerstattung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns (Ihr Unternehmensname, Ihre Adresse) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

9. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Streitbeilegun

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

Vermietung

Stand 16.07.2024

Für alle Angebote und Aufträge der Kraftspecht GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen. Angebote des Vermieters sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner. Ein Verzicht auf die Schriftform ist nur schriftlich möglich.

§1 Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Kraftspecht GmbH gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
  2. Die Angebote der Kraftspecht GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde.

§2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in betriebsbereitem Zustand zu überlassen. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache auszutauschen, sofern dies dem vereinbarten Mietzweck entspricht und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
  2. Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  3. Ist der An- und/oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
  4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs zu bestätigen. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
  5. Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen, wobei der Vermieter die Kosten trägt.
  6. Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich und kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt, es sei denn, dies wurde im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  7. Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen, sofern der vertragsgemäße Mietgebrauch dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§3 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich:
    • die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
    • die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
    • soweit er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den vom Vermieter bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
    • notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
    • Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die vom Vermieter vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
    • dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.
    • die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.
  2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in §3 Abs. 1 beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Der Vermieter gibt dem Mieter Gelegenheit zur Überprüfung. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
  3. Der Vermieter darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
  4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  5. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung des Vermieters.
  6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch den Vermieter zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen oder betreiben.
  7. Macht ein Dritter Rechte in Form von Pfändungen oder anderen Maßnahmen an den Vertragsgegenständen geltend, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.

§4 Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
  2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste sowie vertragliche Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit.
  3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
  4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zugrunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind dem Vermieter anzuzeigen.
  5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung an Samstagen wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart.
  6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte werden gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
  8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
  9. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen des Vermieters besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch zusteht.

§5 Verzug

  1. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in §9 dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter weiterhin in Verzug befindet.
  2. Kommt der Mieter mit der Abholung der Mietsache in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
  3. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung aus, ist der Vermieter berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache untersagen und die Herausgabe der Mietsache verlangen.

§6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache

  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mietsache noch am selben Tag geprüft werden kann. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Zubehör der Vermieterin wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.
  4. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter trägt die Kosten einer erneuten Anfahrt.
  5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
  6. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert berechnet.
  7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist der Vermieter nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren.

§7 Instandsetzung, Fullservice

  1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
  2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
  3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
  4. Ergänzende Fullservice-Leistungen des Vermieters bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

§8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache

  1. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist dem Vermieter ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
  2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

§9 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
    • grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    • der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen oder
    • falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
  2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden des Vermieters vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen des §7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

§10 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters, Haftungsbegrenzung

  1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
  2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
  3. Der Vermieter schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert ausgewiesener Höhe. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt pro Kalendertag. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall den im Mietvertrag vereinbarten Eigenanteil.
  4. Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall abhängig vom Neuwert der Maschine (je Schaden und je Gerät bzw. Container):
    • Gruppe A: Neuwert von 150.000 € und größer: 5.250,00 €
    • Gruppe B: Neuwert von 75.000 € bis unter 150.000 €: 4.000,00 €
    • Gruppe C: Neuwert von 10.000 € bis unter 75.000 €: 2.750,00 €
    • Gruppe D: Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €: 1.000,00 €
    • Gruppe E: Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €: 500,00 €
    • Für alle sonstigen Geräte, Maschinen und Container bzw. Zubehör von einem Neuwert bis unter 2.500 € beträgt der Eigenanteil des Mieters im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw. Container bzw. Zubehör) einheitlich 250 €. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache.
  5. Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des in Ziff. 4 genannten Eigenanteils.
  6. Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des Mietpreises und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht keine Schadensdeckung.
  7. Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nach, kann die Zahlung der Versicherungskosten entfallen. Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter wird den Vermieter jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.

§11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

  1. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§12 Kündigung

  1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist:
    • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist,
    • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist,
    • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  3. Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn:
    • der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt,
    • der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät,
    • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt,
    • dem Vermieter nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,
    • in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß §3. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
  4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§13 Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, der Geschäftssitz des Vermieters.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Ergänzungsbedingungen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Fördertechnik, mobile Gebäude/Container/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräte und die Vermietung mit Bedienpersonal

§1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

  1. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
  2. Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.

§2 Großgeräte

  1. Die Montage von demontiert angelieferten Geräten erfolgt ausschließlich durch den Vermieter und auf Kosten des Mieters. Gleiches gilt für Demontage vor Rücklieferung.
  2. Die Inbetriebnahme des Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals dürfen ausschließlich durch einen Fachmann des Vermieters erfolgen.
  3. Der Mieter gewährleistet, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte oder durch vom Vermieter eingewiesenes Personal erfolgt.

§3 Fördertechnik

  1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
  2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist, steht dem Vermieter der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.
  4. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
  5. Der Mieter sorgt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.).
  6. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  7. Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
  8. Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
  9. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Für den Einsatz von Fördertechnik besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen mit Straßenverkehrszulassung.

§4 Mobile Gebäude, Container, Hallen

  1. Vorbereitung für die Übernahme:
    • Der Mieter sorgt für die ordnungsgemäße Herstellung des Unterbaus oder Fundaments am Aufstellungsort. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen.
    • Der Mieter stellt sachkundiges Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes bereit. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben.
    • Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sorgt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse. Der fachgerechte Anschluss erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal des Vermieters vorzunehmen.
  2. Anlieferung und Aufstellung:
    • Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, sind diese vom Mieter bereitzustellen. Der Vermieter vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung.
    • Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Verzögert sich die Montage aufgrund von Witterungsbedingungen oder anderen Faktoren, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, verschiebt sich der Fertigstellungstermin entsprechend.
    • Die Aufstellung erfolgt nach Anweisung des Mieters. Der Vermieter behält sich vor, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostgefahr freizuhalten.
  3. Bestimmungen während der Mietzeit:
    • Für vom Mieter verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind von Heizkörpern fernzuhalten.
  4. Mietende und Rückgabe:
    • Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Der Mieter hat die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Telefonische Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§5 Verkehrssicherungsmaterialien

  1. Der Aufbau erfolgt nach Anweisung des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, den Aufbau nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten und den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Preise gelten nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle. Die Verlegung auf eine andere Baustelle bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen. Die zu markierenden Flächen sind frei von Verschmutzungen und parkenden Fahrzeugen bereitzuhalten. Vom 1. November bis 31. März wird keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.
  4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden.
  5. Für die Einrichtung der Absicherung erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Mieter zu beantragen.
  6. Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es sei denn, sie wurden einzelvertraglich auf den Vermieter übertragen.
  7. Ohne anderweitige Informationen des Mieters geht der Vermieter von Windlastzone 2 aus.

§6 Vermietung von Großmaschinen mit Bedienpersonal

  1. Die Gestellung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß §3.
  2. Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden, die aufgrund einer Zuwiderhandlung entstehen.
  3. Der Vermieter haftet bei Schäden durch das Bedienpersonal nur, wenn das Personal nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.
  4. Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienpersonal dürfen die Mietgegenstände ausschließlich durch das Bedienpersonal des Vermieters bedient werden. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht selbst bedienen oder durch Dritte bedienen lassen.
Aktionsbedingungen (Kunde wirbt Kunde)

Diese Kundenwerbungsaktion („Aktion“) wird von der Kraftspecht GmbH („Unternehmen“) durchgeführt und unterliegt den folgenden Bedingungen:

1. Unternehmen:

1.1. Die Kraftspecht GmbH ist ein Unternehmen mit Sitz in der Grenzstraße 2, 01917 Kamenz, nachfolgend als „Unternehmen“ bezeichnet.

2. Teilnehmer:

2.1. „Teilnehmer“ bezieht sich auf jeden Bestandskunden der Kraftspecht GmbH, der bereits mindestens eine Leistung von der Kraftspecht GmbH in Anspruch genommen hat und an dieser Aktion teilnimmt.

3. Werben eines neuen Kunden:

3.1. Um an der Aktion teilzunehmen, muss ein Teilnehmer einen neuen Kunden („Neukunde“) an das Unternehmen verweisen.

3.2. Die Empfehlung eines Neukunden erfolgt durch das Ausfüllen und Absenden des Formulars „Kunde wirbt Kunde“ auf unserer Website unter der folgenden URL: https://www.kraftspecht.de/kunde-wirbt-kunde/.

3.3. Nach erfolgreichem Absenden des Formulars erhält der Teilnehmer eine Bestätigung per E-Mail.

4. Rabattgewährung:

4.1. Der Teilnehmer, der einen Neukunden erfolgreich geworben hat, erhält 5% Rabatt auf seinen nächsten Auftrag bei der Kraftspecht GmbH.

4.2. Der Rabatt ist nicht kumulativ und kann nicht auf mehrere Aufträge aufgeteilt oder addiert werden.

4.3. Der Rabatt ist ausschließlich für die Leistungen der Kraftspecht GmbH gültig und kann nicht in bar ausgezahlt werden.

5. Gültigkeitsdauer des Rabatts:

5.1. Der gewährte Rabatt ist ab dem Datum der Bestätigung der Neukundenwerbung durch die Kraftspecht GmbH für einen Zeitraum von 2 Jahren gültig.

5.2. Der Teilnehmer muss den Rabatt innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der 2 Jahre verfällt der Rabatt.

6. Rabattanmeldung:

6.1. Um den Rabatt geltend zu machen, muss der Teilnehmer dies schriftlich per E-Mail an hallo@kraftspecht.de unter Angabe seiner Kundennummer und des Datums der Neukundenwerbung beantragen.

7. Gerichtsstand:

7.1. Bei rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Aktion gilt Dresden als Gerichtsstand.

8. Allgemeine Bedingungen:

8.1. Die Kraftspecht GmbH behält sich das Recht vor, diese Aktion jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder einzustellen.

8.2. Die Teilnahme an dieser Aktion unterliegt den Gesetzen Deutschlands. Unzulässige oder betrügerische Aktivitäten führen zur Disqualifikation des Teilnehmers.

8.3. Die Kraftspecht GmbH haftet nicht für Fehler oder Verzögerungen, die aufgrund technischer Probleme oder anderer unvorhersehbarer Umstände auftreten.

8.4. Diese Aktion kann nicht mit anderen Rabatten oder Sonderangeboten kombiniert werden.

9. Kontaktinformationen:

Bei Fragen oder Unklarheiten zur Aktion „Kunde wirbt Kunde“ können Sie sich gerne an uns wenden:

Kraftspecht GmbH

Grenzstraße 2

01917 Kamenz

Kontakt: hallo@kraftspecht.de

Diese Bedingungen treten am [Startdatum der Aktion] in Kraft und bleiben bis auf Widerruf gültig. Die Kraftspecht GmbH behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern oder anzupassen und wird Änderungen auf der Website veröffentlichen.

Durch die Teilnahme an der Aktion erklären sich die Teilnehmer mit diesen Bedingungen einverstanden.

Kraftspecht GmbH, Grenzstraße 2, 01917 Kamenz

Stand: 15.09.2023